Norm
StPO §212 Z1Rechtssatz
Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB ist als Einspruchsgrund nach § 212 Z 1 StPO gegen eine Anklageschrift nur dann maßgeblich, wenn der vom Angeklagten durch die vorgeworfenen Taten, die nach dem Tatverdacht von einem einheitlichen Willensentschluss des Täters getragen waren, verursachte Schaden freiwillig, rechtzeitig und vollständig gutgemacht wurde. Eine freiwillige und rechtzeitige vertraglich vereinbarte Schadensgutmachung nur über einen Teil des verursachten Schadens ist keine Grundlage für eine teilweise Einstellung des Strafverfahrens.Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach Paragraph 167, StGB ist als Einspruchsgrund nach Paragraph 212, Ziffer eins, StPO gegen eine Anklageschrift nur dann maßgeblich, wenn der vom Angeklagten durch die vorgeworfenen Taten, die nach dem Tatverdacht von einem einheitlichen Willensentschluss des Täters getragen waren, verursachte Schaden freiwillig, rechtzeitig und vollständig gutgemacht wurde. Eine freiwillige und rechtzeitige vertraglich vereinbarte Schadensgutmachung nur über einen Teil des verursachten Schadens ist keine Grundlage für eine teilweise Einstellung des Strafverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2012:RL0000121Im RIS seit
31.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012