RS OGH 2012/2/10 1R27/12h

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Veröffentlicht am 10.02.2012
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Rechtssatz

1) Über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung ist nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden.

2) Ist Wohnungseigentum nicht begründet oder zugesagt, kommt eine Klagsanmerkung nach § 27 WEG nicht in Betracht. 2) Ist Wohnungseigentum nicht begründet oder zugesagt, kommt eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG nicht in Betracht.

3) § 78 Abs 2 AußStrG sieht bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen grundsätzlich Kostenersatz vor.3) Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG sieht bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen grundsätzlich Kostenersatz vor.

4) Erfolgt die Klagsanmerkung nach § 27 WEG zu Unrecht, haben die Kläger dem Beklagten die Kosten seines erfolgreichen Rekurses auch im Grundbuchsverfahren zu ersetzen.4) Erfolgt die Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG zu Unrecht, haben die Kläger dem Beklagten die Kosten seines erfolgreichen Rekurses auch im Grundbuchsverfahren zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 1 R 27/12h
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 10.02.2012 1 R 27/12h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000118

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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