Norm
WEG §27Rechtssatz
1) Über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung ist nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden.
2) Ist Wohnungseigentum nicht begründet oder zugesagt, kommt eine Klagsanmerkung nach § 27 WEG nicht in Betracht. 2) Ist Wohnungseigentum nicht begründet oder zugesagt, kommt eine Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG nicht in Betracht.
3) § 78 Abs 2 AußStrG sieht bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen grundsätzlich Kostenersatz vor.3) Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG sieht bei der Verfolgung entgegengesetzter Interessen grundsätzlich Kostenersatz vor.
4) Erfolgt die Klagsanmerkung nach § 27 WEG zu Unrecht, haben die Kläger dem Beklagten die Kosten seines erfolgreichen Rekurses auch im Grundbuchsverfahren zu ersetzen.4) Erfolgt die Klagsanmerkung nach Paragraph 27, WEG zu Unrecht, haben die Kläger dem Beklagten die Kosten seines erfolgreichen Rekurses auch im Grundbuchsverfahren zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000118Im RIS seit
19.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012