Norm
JN §8aRechtssatz
Die gesonderte Behandlung der angefochtenen Beschlusspunkte, nämlich der Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen und des Ausspruches nach § 2 Abs 2 GEG einerseits durch den Einzelrichter und andererseits durch den Senat, würde dem vom Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem § 8a JN eingefügt worden ist, vorgegebenen Zweck (Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten) widersprechen. Das Rekursgericht hat daher in Senatsbesetzung zu entscheiden.Die gesonderte Behandlung der angefochtenen Beschlusspunkte, nämlich der Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen und des Ausspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, GEG einerseits durch den Einzelrichter und andererseits durch den Senat, würde dem vom Budgetbegleitgesetz 2011, mit dem Paragraph 8 a, JN eingefügt worden ist, vorgegebenen Zweck (Erzielung einer zusätzlichen Straffung der Verfahren und Einsparung richterlicher Kapazitäten) widersprechen. Das Rekursgericht hat daher in Senatsbesetzung zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2012:RKR0000201Im RIS seit
21.02.2012Zuletzt aktualisiert am
21.02.2012