TE Vwgh Beschluss 1994/3/15 93/11/0260

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über 1. den Antrag des F in K, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und 2. die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. Juli 1993, Zl. I/7-St-St-932, betreffend Aufforderung gemäß §§ 75, 75a des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Beschwerde werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 1. November 1993 einen nicht näher begründenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt und unter einem Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid erhoben. Die erst am 3. Dezember 1993 zur Post gegebene Eingabe langte am 6. Dezember 1993 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Beschwerdeführer ist der daraufhin an ihn ergangenen Aufforderung anzugeben, welcher Umstand ihn an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde bzw. eines Verfahrenshilfeantrages gehindert hat und wann dieses Hindernis aufgehört hat, nicht nachgekommen, weshalb sein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 8. März 1994 wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch Angaben zu enthalten, die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ermöglichen. Das Fehlen dieser Angaben nimmt dem Wiedereinsetzungsbegehren den Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages. Dabei handelt es sich um einen keiner Verbesserung zugänglichen Inhaltsmangel, weshalb ein solches Begehren zurückzuweisen ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1980, Slg. Nr. 10205/A). Im vorliegendem Fall hätte es der Angabe des Tages bedurft, an dem das (allfällige) Hindernis, durch welches der Beschwerdeführer an der rechtzeitigen Einbringung einer Beschwerde gehindert war, aufgehört hat. Mangels Angaben hierüber kann die Rechtzeitigkeit der Antragstellung vom Verwaltungsgerichtshof nicht geprüft werden. Aus diesem Grund war der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. den Beschluß vom 3. Juli 1990, Zl. 90/11/0117).

Die vorliegende Beschwerde, die nach dem Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1994 "erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist eingebracht wurde", war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110260.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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