Norm
ZPO §112Rechtssatz
Das Fehlen des Übersendungsvermerkes nach § 112 stellt keinen verbesserungsbedürftigen Mangel eines Schriftsatzes dar. Maßgeblich ist allein die Frage, ob der Schriftsatz dem Gegenvertreter tatsächlich übermittelt worden ist oder nicht. Eine Nichtübermittlung des Schriftsatzes an den Gegenvertreter hindert die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des Schriftsatzes nicht und rechtfertigt keine Zurückweisung desselben.Das Fehlen des Übersendungsvermerkes nach Paragraph 112, stellt keinen verbesserungsbedürftigen Mangel eines Schriftsatzes dar. Maßgeblich ist allein die Frage, ob der Schriftsatz dem Gegenvertreter tatsächlich übermittelt worden ist oder nicht. Eine Nichtübermittlung des Schriftsatzes an den Gegenvertreter hindert die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des Schriftsatzes nicht und rechtfertigt keine Zurückweisung desselben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000725Im RIS seit
19.03.2012Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012