RS OGH 2012/2/27 9Rs9/12b

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Norm

ZPO §112
  1. ZPO § 112 heute
  2. ZPO § 112 gültig ab 01.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. ZPO § 112 gültig von 01.03.1983 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Das Fehlen des Übersendungsvermerkes nach § 112 stellt keinen verbesserungsbedürftigen Mangel eines Schriftsatzes dar. Maßgeblich ist allein die Frage, ob der Schriftsatz dem Gegenvertreter tatsächlich übermittelt worden ist oder nicht. Eine Nichtübermittlung des Schriftsatzes an den Gegenvertreter hindert die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des Schriftsatzes nicht und rechtfertigt keine Zurückweisung desselben.Das Fehlen des Übersendungsvermerkes nach Paragraph 112, stellt keinen verbesserungsbedürftigen Mangel eines Schriftsatzes dar. Maßgeblich ist allein die Frage, ob der Schriftsatz dem Gegenvertreter tatsächlich übermittelt worden ist oder nicht. Eine Nichtübermittlung des Schriftsatzes an den Gegenvertreter hindert die geschäftsordnungsgemäße Behandlung des Schriftsatzes nicht und rechtfertigt keine Zurückweisung desselben.

Entscheidungstexte

  • 9 Rs 9/12b
    Entscheidungstext OLG Wien 27.02.2012 9 Rs 9/12b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000725

Im RIS seit

19.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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