Norm
MRG §37 Abs3 Z17Rechtssatz
Setzt man die festgestellten Überschreitungsbeträge mit dem jeweils festgestellten zulässigen Mietzins ins Verhältnis, ergeben sich Überschreitungen zwischen 19% und 23%. Diese sind derart beträchtlich - sie entsprechen einer Mietzinsfreistellung von etwa 2 3/4 Monaten - dass eine gänzliche Kostenersatzpflicht der Vermieter gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenersatz, Billigkeit, VertretungskostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000176Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012