RS OGH 2012/3/6 40R488/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2012
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Unterlassung der ziffernmäßigen, ohnehin der Angemessenheitsüberprüfung unterliegenden Benennung des auf die ausdrücklich vereinbarte Möbelmiete entfallenden Anteils schadet nicht. Vorliegen muss lediglich eine Vereinbarung, wonach für bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. Hier war ziffernmäßig der Mietzins inklusive Möbelmiete vereinbart.

Entscheidungstexte

  • 40 R 488/11b
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 06.03.2012 40 R 488/11b

Schlagworte

zusätzliches Entgelt für mitvermietete Einrichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000175

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten