Rechtssatz
Die Unterlassung der ziffernmäßigen, ohnehin der Angemessenheitsüberprüfung unterliegenden Benennung des auf die ausdrücklich vereinbarte Möbelmiete entfallenden Anteils schadet nicht. Vorliegen muss lediglich eine Vereinbarung, wonach für bestimmte, nicht bloß als Zubehör zum Bestandobjekt geltende Einrichtungsgegenstände - neben dem Hauptmietzins - ein zusätzliches Entgelt zu bezahlen ist. Hier war ziffernmäßig der Mietzins inklusive Möbelmiete vereinbart.
Entscheidungstexte
Schlagworte
zusätzliches Entgelt für mitvermietete EinrichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000175Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
23.07.2012