TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/15 94/11/0064

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §30 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs4;
KFG 1967 §69 Abs1 lita;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Dezember 1993, Zl. 11-39 Fe 19-93, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von drei Jahren keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet die bekämpfte Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe, das eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstelle. Dieses Alkoholdelikt sei bereits das dritte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren. Die bisher getroffenen Entziehungsmaßnahmen hätten nicht bewirkt, den Beschwerdeführer von der Begehung eines neuerlichen Alkoholdeliktes, und dies sogar vor Ablauf der bei der letzten Entziehung bemessenen Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, abzuhalten.

Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer den Inhalt des angefochtenen Bescheides verkennt. Die belangte Behörde hat die Berufung gegen den Erstbescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz abgewiesen, aber den Erstbescheid im Spruch geändert. Ihre diesbezügliche Formulierung im angefochtenen Bescheid ist zwar in hohem Maße mißverständlich, weil sie ausführt, der Spruch des Erstbescheides, der neben der Entziehung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 auch eine Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 (mit drei Jahren) bemißt, werde "wie folgt abgeändert" und danach nur mehr die Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 unter Einfügung der Wörter "mangels Verkehrszuverlässigkeit" ausspricht. Das bedeutet aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, daß die Entziehung "ohne Fristsetzung" ausgesprochen wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich vielmehr, daß die Erstbehörde nach Ansicht der belangten Behörde mit der Prognose, der Beschwerdeführer werde seine Verkehrszuverlässigkeit bereits nach drei Jahren wiedererlangen, von ihm "ein äußerst günstiges Persönlichkeitsbild entworfen hat", sodaß die belangte Behörde den in Rede stehenden Ausspruch keineswegs zugunsten des Beschwerdeführers ändern, sondern vielmehr mit der einleitend verfügten Abweisung der Berufung bestätigen wollte. Zu demselben Ergebnis führt auch der letzte Satz der Begründung, wonach die Abänderung des Spruches lediglich zum Zwecke der Einfügung des Grundes für die Entziehung erfolgt sei.

Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in der Richtung, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers verletzt sein könnten. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter. In der Vergangenheit verfügte Entziehungen haben keine Änderung seiner diesbezüglichen Sinnesart bewirkt. Aus diesem Grund war der Beschwerdeführer jedenfalls als verkehrsunzuverlässig anzusehen, es war aus diesem Grunde eine endgültige Entziehung im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG zu verfügen und gegen die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit drei Jahren bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Daran vermögen auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern. Die Berufung des Beschwerdeführers auf ein von ihm vorgelegtes psychologisches Gutachten geht ins Leere, weil es zur Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person nur auf deren relevante strafbare Handlungen und deren Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 ankommt. Es entspricht durchaus dem Gesetz, daß die psychologischen Kriterien, wie kraftfahrspezifische Eignung und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, der Erteilungsvoraussetzung der geistigen Eignung zuzuordnen sind, welche ihrerseits einer ärztlichen und psychologischen Beurteilung zugänglich ist. Die Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit hingegen ist von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 30. April 1991, Zl. 90/11/0153). Eine "inzwischen massiv eingetretene positive Persönlichkeits- und Charakterentwicklung" wird im Verhalten der betreffenden Person während der nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 verfügten und bemessenen Zeit zum Ausdruck zu kommen haben und in einem allfälligen Verfahren betreffend Erteilung der Lenkerberechtigung nach Ablauf dieser Zeit zu berücksichtigen sein.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110064.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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