Rechtssatz
Bei Anfechtung eines Gebührenbeschlusses hinsichtlich der Gebühren(-höhe) und der Grundsatzentscheidung gem § 2 Abs 2 GEG, hat die erste Entscheidung der Einzelrichter („über die Gebühren“) und die zweite Entscheidung („über die Kosten“) der Senat zu treffen.Bei Anfechtung eines Gebührenbeschlusses hinsichtlich der Gebühren(-höhe) und der Grundsatzentscheidung gem Paragraph 2, Absatz 2, GEG, hat die erste Entscheidung der Einzelrichter („über die Gebühren“) und die zweite Entscheidung („über die Kosten“) der Senat zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00818:2012:RIN0100000Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012