RS OGH 2012/3/8 4R58/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2012
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Norm

JN §8a
  1. JN § 8a heute
  2. JN § 8a gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Rechtssatz

Bei Anfechtung eines Gebührenbeschlusses hinsichtlich der Gebühren(-höhe) und der Grundsatzentscheidung gem § 2 Abs 2 GEG, hat die erste Entscheidung der Einzelrichter („über die Gebühren“) und die zweite Entscheidung („über die Kosten“) der Senat zu treffen.Bei Anfechtung eines Gebührenbeschlusses hinsichtlich der Gebühren(-höhe) und der Grundsatzentscheidung gem Paragraph 2, Absatz 2, GEG, hat die erste Entscheidung der Einzelrichter („über die Gebühren“) und die zweite Entscheidung („über die Kosten“) der Senat zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 4 R 58/12a
    Entscheidungstext LG Innsbruck 08.03.2012 4 R 58/12a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00818:2012:RIN0100000

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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