Norm
GebAG §25 Abs1aRechtssatz
Eine weitere (zweite) Warnung des Sachverständigen betreffend die Gebührenhöhe ist nur dann zulässig, wenn unvorhersehbarer Umstände vorliegen, die der Sachverständige bei der ersten Kostenwarnung nicht berücksichtigen konnte. Diese Umstände hat der Sachverständige in seiner (weiteren) Kostenwarnung nachvollziehbar darzulegen und zu bescheinigen, sonst verliert er insoweit seinen Gebührenanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00818:2012:RIN0100001Im RIS seit
30.03.2012Zuletzt aktualisiert am
30.03.2012