RS OGH 2012/3/8 4R58/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.2012
beobachten
merken

Norm

GebAG §25 Abs1a
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Rechtssatz

Eine weitere (zweite) Warnung des Sachverständigen betreffend die Gebührenhöhe ist nur dann zulässig, wenn unvorhersehbarer Umstände vorliegen, die der Sachverständige bei der ersten Kostenwarnung nicht berücksichtigen konnte. Diese Umstände hat der Sachverständige in seiner (weiteren) Kostenwarnung nachvollziehbar darzulegen und zu bescheinigen, sonst verliert er insoweit seinen Gebührenanspruch.

Entscheidungstexte

  • 4 R 58/12a
    Entscheidungstext LG Innsbruck 08.03.2012 4 R 58/12a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00818:2012:RIN0100001

Im RIS seit

30.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten