Norm
SMG §39 Abs1Rechtssatz
Die zweijährige Frist für einen Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG beginnt (analog § 6 Abs 1 StVG) mit dem Tag, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Befindet sich der Verurteilte bereits in Haft, ist jener Tag entscheidend, an dem er in den Vollzug der nach § 39 Abs 1 SMG maßgeblichen Strafhaft übernommen werden müsste.Die zweijährige Frist für einen Aufschub des Strafvollzugs nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG beginnt (analog Paragraph 6, Absatz eins, StVG) mit dem Tag, an dem der Verurteilte die Strafe ohne Aufschub hätte antreten müssen. Befindet sich der Verurteilte bereits in Haft, ist jener Tag entscheidend, an dem er in den Vollzug der nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG maßgeblichen Strafhaft übernommen werden müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2012:RL0000124Im RIS seit
18.07.2012Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012