Norm
EO §7 Abs3Rechtssatz
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist erst zu erteilen, wenn der Titel keinem die Exekution hemmenden Rechtszug mehr unterliegt und auch die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist (4 Ob 16/10x).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000123Im RIS seit
12.04.2012Zuletzt aktualisiert am
12.04.2012