Norm
StPO §7 Abs2Rechtssatz
Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hat kein subjektives Recht, von Staatsanwaltschaft oder Gericht angeordnete Ladungen der Kriminalpolizei oder Ladungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts ungerechtfertigt nicht zu befolgen; wohl aber steht es ihm im Rahmen seiner Vernehmung jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000079Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
07.05.2012