Norm
StPO §106 Abs1Rechtssatz
Die Ladung des Beschuldigten unter Androhung der Vorführung für den Fall ungerechtfertigten Nichterscheinens durch die Kriminalpolizei über Anordnung der Staatsanwaltschaft stellt eine Zwangsmaßnahme nach der Strafprozessordnung dar, gegen die der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 2 StPO zulässig ist.Die Ladung des Beschuldigten unter Androhung der Vorführung für den Fall ungerechtfertigten Nichterscheinens durch die Kriminalpolizei über Anordnung der Staatsanwaltschaft stellt eine Zwangsmaßnahme nach der Strafprozessordnung dar, gegen die der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000078Im RIS seit
04.05.2012Zuletzt aktualisiert am
09.05.2012