Norm
GebAG §25 Abs1aRechtssatz
1) Eine Kostenwarnpflicht des Sachverständigen besteht dort nicht, wo über das weitere Vorgehen weder durch die Parteien noch das Gericht disponiert werden kann.
2) Diese Verfahrenssituation besteht dann, wenn im Interesse einer pflegebefohlenen Noterbin die Schätzung von Liegenschaften durch einen Sachverständigen unumgänglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2012:RKL0000126Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012