RS OGH 2012/4/23 1R67/12y

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Veröffentlicht am 23.04.2012
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Rechtssatz

Ein der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienender außergerichtlicher Aufwand fällt nur dann unter die Prozesskostenersatzpflicht, wenn es sich dabei um einen Auslagenersatz für Sachaufwand (Fahrten, Telefonate, Papier-, Kopier- und EDV-Aufwand etc), Gebühren oder die Kosten von Vorverfahren (Beweissicherung, Privatbeteiligung im Strafverfahren, Verwaltungsverfahren etc) handelt. Das Honorar für die Leistungen eines Dritten ist nur dann ersatzfähig, wenn die Leistung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, über die die Partei selbst nicht verfügt (Sachverständiger, Dolmetscher, Patentanwalt, Detektiv etc). Für prozessvorbereitende Leistungen, die die Partei selbst erbringen könnte, wie insbesondere das Sichten und Zusammenstellen der prozessrelevanten Unterlagen, hat sie jedoch keinen Kostenersatzanspruch, auch wenn sie mit diesen Leistungen einen Dritten beauftragt hat.

Entscheidungstexte

  • 1 R 67/12y
    Entscheidungstext OLG Wien 23.04.2012 1 R 67/12y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000727

Im RIS seit

20.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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