TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/16 93/03/0300

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Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E in M, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Oktober 1993, Zl. Agrar11-501/10/93, betreffend Abschußplan, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer beantragte für das Gemeindejagdgebiet M für das Jagdjahr 1993 an Rehwild 4 Böcke der Klasse I, 3 Böcke der Klasse IIb, 5 Böcke der Klasse III, 10 Geißen und 10 Kitze, insgesamt 32 Stück, sowie an Rotwild 1 Hirsch der Klasse I, 2 Hirsche der Klasse IIb, 4 Hirsche der Klasse III, 8 Tiere und 8 Kälber, insgesamt 23 Stück, zum Abschuß freizugeben.

Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 gab die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan an Rehwild 3 Böcke der Klasse I, 3 Böcke der Klasse IIb, 5 Böcke der Klasse III, 11 Geißen und 10 Kitze, insgesamt 32 Stück, und an Rotwild 1 Hirsch der Klasse IIb, 4 Hirsche der Klasse III, 9 Tiere und 9 Kälber, ingesamt 23 Stück, zum Abschuß frei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, der die Kärntner Landesregierung mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1993 insofern Folge gab, als für das in Rede stehende Jagdgebiet für das Jagdjahr 1993 zusätzlich ein Hirsch der Klasse I zum Abschuß freigegeben wurde. Im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz. Damit vermag er schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil die Behörde zweiter Instanz ein selbständiges Ermittlungsverfahren durchführte, als dessen Ergebnis auch der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben wurde. Es ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde hätte gelangen können, wären die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht geschehen. Da auch die Beschwerde keine diesbezüglichen Ausführungen enthält, mangelt es diesem Beschwerdevorbringen an der für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderlichen Relevanz im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß die belangte Behörde anstelle der von ihr getroffenen Entscheidung nicht den erstbehördlichen Bescheid aufgehoben und das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen hat, ist er auf die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zu verweisen, wonach eine derartige Entscheidung der Berufungsbehörde nur zulässig ist, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Vorliegen derartiger Umstände wird aber auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Schließlich ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, welches Ergebnis von der vom Beschwerdeführer vermißten Wildzählung zu erwarten gewesen wäre und inwiefern dieses Ergebnis geeignet gewesen wäre, zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde zu führen. Es ist daher auch dieses Vorbringen mangels erkennbarer Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030300.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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