Norm
MRK Art6Rechtssatz
Trotz Entscheidungsmöglichkeit des Leiters der jeweiligen Behörde im Dienstaufsichtsweg kann im Falle der Befangenheit eines ihm unterstehenden Organs bei Verletzung des Objektivitätsgebots Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO erhoben werden. Denn nur in jenen Fällen, in denen Beschwerde zusteht, kann nicht gleichzeitig Einspruch erhoben werden.Trotz Entscheidungsmöglichkeit des Leiters der jeweiligen Behörde im Dienstaufsichtsweg kann im Falle der Befangenheit eines ihm unterstehenden Organs bei Verletzung des Objektivitätsgebots Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO erhoben werden. Denn nur in jenen Fällen, in denen Beschwerde zusteht, kann nicht gleichzeitig Einspruch erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000730Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012