Norm
MRK Art6Rechtssatz
Schon aus dem – verfassungsmäßig durch Artikel 6 Abs 1 MRK vorgegebenen – einfachgesetzlich in § 3 StPO geregelten Grundsatz der Objektivität lässt sich ein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einhaltung aller Bestimmungen der StPO, die für eine objektive und vollständige Aufklärung des Falls sorgen sollen, ableiten.Schon aus dem – verfassungsmäßig durch Artikel 6 Absatz eins, MRK vorgegebenen – einfachgesetzlich in Paragraph 3, StPO geregelten Grundsatz der Objektivität lässt sich ein subjektives Recht des Beschuldigten auf Einhaltung aller Bestimmungen der StPO, die für eine objektive und vollständige Aufklärung des Falls sorgen sollen, ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000729Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012