RS OGH 2012/5/16 22Bs120/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2012
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Norm

StVG §107 Abs1 Z7
StVG §109 Z5
StVG §114
StVG §115
EMRK Art4 Abs1
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975

Rechtssatz

Die Nichteinrechnung der wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 7 StVG in Hausarrest verbrachten Zeit stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Art 4 Abs 1 des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK dar, weil das Gericht nach § 115 StVG kein neues Disziplinarverfahren wegen derselben „strafbaren Handlung“, mithin kein eigenständiges Verfahren über die Schuld oder Nichtschuld des Strafgefangenen für dieselbe Tat einleitet, durch die er sich vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen hat, und weder eine zweite Sanktion desselben Charakters noch eine zur ersten Strafe hinzutretende Zusatzstrafe verhängt, sondern nur darüber entscheidet, ob die Zeit des Hausarrests nicht in die Strafzeit einzurechnen ist.Die Nichteinrechnung der wegen der Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 7, StVG in Hausarrest verbrachten Zeit stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Verfolgung und Verurteilung nach Artikel 4, Absatz eins, des siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK dar, weil das Gericht nach Paragraph 115, StVG kein neues Disziplinarverfahren wegen derselben „strafbaren Handlung“, mithin kein eigenständiges Verfahren über die Schuld oder Nichtschuld des Strafgefangenen für dieselbe Tat einleitet, durch die er sich vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen hat, und weder eine zweite Sanktion desselben Charakters noch eine zur ersten Strafe hinzutretende Zusatzstrafe verhängt, sondern nur darüber entscheidet, ob die Zeit des Hausarrests nicht in die Strafzeit einzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 22 Bs 120/12a
    Entscheidungstext OLG Wien 16.05.2012 22 Bs 120/12a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000752

Im RIS seit

02.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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