Norm
MRG §8 Abs3Rechtssatz
Euro 20.000,- für erlittenes Ungemach durch Dachbodenausbau hier angemessen. 3 Jahre zögerlicher Dachbodenausbau oberhalb des Mietobjektes mit zahlreichen Wassereintritten, die zum Teil auf dem gleichen bereits beakannten Fehler beruhten. Keine Schadensbeseitigung durch Vermieter. Wenn die Antragsgegnerin gar vermeint, derartige Beeinträchtigungen ihrer Vertragspartner durch die Bauarbeiten seien nicht ungewöhnlich, dann müsste man künftig davon ausgehen, dass Dachbodenausbauten in vermieteten Gebäuden überhaupt zu unterlassen sind. Dass im Leistungsverzeichnis des Generalunternehmers die Schonung der Mieter aufgenommen ist gleicht einer Leerformel, wenn der Vermieter diese Schonung nicht überwacht und durchsetzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Eingriffshaftung, Ausbau des Dachbodens, Wasserschäden, grobes Verschulden, grobe Fahrlässigkeit und Sorglosigkeit des VermietersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000178Im RIS seit
27.05.2013Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013