RS OGH 2012/5/22 40R99/12y

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Veröffentlicht am 22.05.2012
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Norm

MRG §8 Abs3
  1. MRG § 8 heute
  2. MRG § 8 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 8 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 8 gültig von 01.03.1994 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 8 gültig von 01.01.1982 bis 28.02.1994

Rechtssatz

Euro 20.000,- für erlittenes Ungemach durch Dachbodenausbau hier angemessen. 3 Jahre zögerlicher Dachbodenausbau oberhalb des Mietobjektes mit zahlreichen Wassereintritten, die zum Teil auf dem gleichen bereits beakannten Fehler beruhten. Keine Schadensbeseitigung durch Vermieter. Wenn die Antragsgegnerin gar vermeint, derartige Beeinträchtigungen ihrer Vertragspartner durch die Bauarbeiten seien nicht ungewöhnlich, dann müsste man künftig davon ausgehen, dass Dachbodenausbauten in vermieteten Gebäuden überhaupt zu unterlassen sind. Dass im Leistungsverzeichnis des Generalunternehmers die Schonung der Mieter aufgenommen ist gleicht einer Leerformel, wenn der Vermieter diese Schonung nicht überwacht und durchsetzt.

Entscheidungstexte

  • 40 R 99/12y
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 22.05.2012 40 R 99/12y

Schlagworte

Eingriffshaftung, Ausbau des Dachbodens, Wasserschäden, grobes Verschulden, grobe Fahrlässigkeit und Sorglosigkeit des Vermieters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2012:RWZ0000178

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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