Norm
EuBagatellVO Art19Rechtssatz
Mangels Zuständigkeitsvorschriften in der EuBagatellVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO. Die bloße Mitteilung des unvertretenen Beklagten, nach Klagseinbringung (Teil)Zahlung geleistet zu haben, ist noch keine Einlassung auf das Verfahren iSd Art 24 EuGVVO.Mangels Zuständigkeitsvorschriften in der EuBagatellVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO. Die bloße Mitteilung des unvertretenen Beklagten, nach Klagseinbringung (Teil)Zahlung geleistet zu haben, ist noch keine Einlassung auf das Verfahren iSd Artikel 24, EuGVVO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100012Im RIS seit
06.07.2012Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012