RS OGH 2012/6/14 2R131/12y

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Veröffentlicht am 14.06.2012
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Norm

EuBagatellVO Art19
EuGVVO Art24
ZPO §548

Rechtssatz

Mangels Zuständigkeitsvorschriften in der EuBagatellVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO. Die bloße Mitteilung des unvertretenen Beklagten, nach Klagseinbringung (Teil)Zahlung geleistet zu haben, ist noch keine Einlassung auf das Verfahren iSd Art 24 EuGVVO.Mangels Zuständigkeitsvorschriften in der EuBagatellVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO. Die bloße Mitteilung des unvertretenen Beklagten, nach Klagseinbringung (Teil)Zahlung geleistet zu haben, ist noch keine Einlassung auf das Verfahren iSd Artikel 24, EuGVVO.

Entscheidungstexte

  • 2 R 131/12y
    Entscheidungstext LG Feldkirch 14.06.2012 2 R 131/12y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100012

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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