RS OGH 2012/6/21 2R147/12a

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Veröffentlicht am 21.06.2012
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Rechtssatz

§ 129 AußStrG sieht im Falle einer Beendigung des Verfahrens unter keinen Umständen, also ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, eine Kostentragungspflicht des Betroffenen vor.Paragraph 129, AußStrG sieht im Falle einer Beendigung des Verfahrens unter keinen Umständen, also ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, eine Kostentragungspflicht des Betroffenen vor.

Entscheidungstexte

  • 2 R 147/12a
    Entscheidungstext LG Feldkirch 21.06.2012 2 R 147/12a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100013

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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