Norm
AußStrG §129Rechtssatz
§ 129 AußStrG sieht im Falle einer Beendigung des Verfahrens unter keinen Umständen, also ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, eine Kostentragungspflicht des Betroffenen vor.Paragraph 129, AußStrG sieht im Falle einer Beendigung des Verfahrens unter keinen Umständen, also ohne Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, eine Kostentragungspflicht des Betroffenen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100013Im RIS seit
14.08.2012Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012