Norm
IO §66Rechtssatz
Beantragt ein Gläubiger aufgrund einer Eigenkapital ersetzenden Forderung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist diese Forderung bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Der antragstellende Gläubiger hat in diesem Fall zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Schuldnerin selbst ohne Berücksichtigung der von der Rückzahlungssperre erfassten Verbindlichkeit zahlungsunfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000733Im RIS seit
26.09.2012Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012