RS OGH 2012/10/10 7Ra5/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2012
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Norm

JN §1
JN §42
KAKuG §46
UG §29
UG §32
WrKAG §45a
  1. KAKuG § 46 heute
  2. KAKuG § 46 gültig ab 24.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016
  3. KAKuG § 46 gültig von 30.04.2004 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
  4. KAKuG § 46 gültig von 27.11.1993 bis 29.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 801/1993
  1. UG § 29 heute
  2. UG § 29 gültig von 01.10.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 29 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 29 gültig von 15.08.2018 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2018
  5. UG § 29 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. UG § 29 gültig von 01.01.2016 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 29 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  8. UG § 29 gültig von 07.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  9. UG § 29 gültig von 01.10.2009 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  10. UG § 29 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2009
  1. UG § 32 heute
  2. UG § 32 gültig ab 01.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 32 gültig von 14.01.2015 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  4. UG § 32 gültig von 07.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  5. UG § 32 gültig von 01.10.2004 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  6. UG § 32 gültig von 01.10.2002 bis 30.09.2004
  7. UG § 32 gültig bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Rechtssatz

Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns durch die Gerichte angestrebt wird bzw die Verwaltungsbehörde durch ein Gericht zu hoheitlichem Handeln (hier: Wiederbestellung eines in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsprofessors zum Leiter einer Universitätsklinik) verhalten werden soll. Mag der - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Leiter einer Universitätsklinik auch nicht "oberstes Organ" der Universität sein, handelt es sich bei der Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit - ungeachtet des Umstands, dass bei der Abberufung des Leiters einer Universitätsklinik nicht wie bei der Abberufung des Rektors per se das Arbeitsverhältnis (zur Universität bzw zum Bund) aufgelöst wird - jedenfalls um einen dem Organisationsrecht zuzuordnenden Hoheitsakt und nicht um eine Entscheidung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang erhobene Ansprüche auf Ersatz entgangener - bzw die Feststellung der Ersatzpflicht für noch entgehende - ärztliche Honorare iSd § 46 KAKuG (§ 45a WrKAG) stellen ihrer Natur nach keine privatrechtlichen Ansprüche dar.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns durch die Gerichte angestrebt wird bzw die Verwaltungsbehörde durch ein Gericht zu hoheitlichem Handeln (hier: Wiederbestellung eines in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsprofessors zum Leiter einer Universitätsklinik) verhalten werden soll. Mag der - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Leiter einer Universitätsklinik auch nicht "oberstes Organ" der Universität sein, handelt es sich bei der Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit - ungeachtet des Umstands, dass bei der Abberufung des Leiters einer Universitätsklinik nicht wie bei der Abberufung des Rektors per se das Arbeitsverhältnis (zur Universität bzw zum Bund) aufgelöst wird - jedenfalls um einen dem Organisationsrecht zuzuordnenden Hoheitsakt und nicht um eine Entscheidung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang erhobene Ansprüche auf Ersatz entgangener - bzw die Feststellung der Ersatzpflicht für noch entgehende - ärztliche Honorare iSd Paragraph 46, KAKuG (Paragraph 45 a, WrKAG) stellen ihrer Natur nach keine privatrechtlichen Ansprüche dar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ra 5/12z
    Entscheidungstext OLG Wien 10.10.2012 7 Ra 5/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000746

Im RIS seit

16.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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