Norm
JN §1Rechtssatz
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns durch die Gerichte angestrebt wird bzw die Verwaltungsbehörde durch ein Gericht zu hoheitlichem Handeln (hier: Wiederbestellung eines in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsprofessors zum Leiter einer Universitätsklinik) verhalten werden soll. Mag der - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Leiter einer Universitätsklinik auch nicht "oberstes Organ" der Universität sein, handelt es sich bei der Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit - ungeachtet des Umstands, dass bei der Abberufung des Leiters einer Universitätsklinik nicht wie bei der Abberufung des Rektors per se das Arbeitsverhältnis (zur Universität bzw zum Bund) aufgelöst wird - jedenfalls um einen dem Organisationsrecht zuzuordnenden Hoheitsakt und nicht um eine Entscheidung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang erhobene Ansprüche auf Ersatz entgangener - bzw die Feststellung der Ersatzpflicht für noch entgehende - ärztliche Honorare iSd § 46 KAKuG (§ 45a WrKAG) stellen ihrer Natur nach keine privatrechtlichen Ansprüche dar.Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlichen Handelns durch die Gerichte angestrebt wird bzw die Verwaltungsbehörde durch ein Gericht zu hoheitlichem Handeln (hier: Wiederbestellung eines in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsprofessors zum Leiter einer Universitätsklinik) verhalten werden soll. Mag der - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Leiter einer Universitätsklinik auch nicht "oberstes Organ" der Universität sein, handelt es sich bei der Abberufung von Leitern einer Organisationseinheit - ungeachtet des Umstands, dass bei der Abberufung des Leiters einer Universitätsklinik nicht wie bei der Abberufung des Rektors per se das Arbeitsverhältnis (zur Universität bzw zum Bund) aufgelöst wird - jedenfalls um einen dem Organisationsrecht zuzuordnenden Hoheitsakt und nicht um eine Entscheidung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass keine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN vorliegt. Auch in diesem Zusammenhang erhobene Ansprüche auf Ersatz entgangener - bzw die Feststellung der Ersatzpflicht für noch entgehende - ärztliche Honorare iSd Paragraph 46, KAKuG (Paragraph 45 a, WrKAG) stellen ihrer Natur nach keine privatrechtlichen Ansprüche dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000746Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013