Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
An der Mitwirkung fachmännischer Laienrichter in Handelssachen bestehen auch unter dem Aspekt keine Bedenken, dass sie von den Wirtschaftskammern nominiert werden und regelmäßig Parteien einander gegenüberstehen, von denen eine ein Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und die andere nicht. Nur wenn es in einem Verfahren um eigene rechtliche (oder auch wirtschaftliche) Interessen der Wirtschaftskammer(n) selbst ginge, entstünde der Anschein, Art 6 EMRK werde verletzt. Es ist aber kein generelles Interesse der Wirtschaftskammern zu erkennen, dass stets ihr am Verfahren beteiligtes Mitglied obsiege.An der Mitwirkung fachmännischer Laienrichter in Handelssachen bestehen auch unter dem Aspekt keine Bedenken, dass sie von den Wirtschaftskammern nominiert werden und regelmäßig Parteien einander gegenüberstehen, von denen eine ein Mitglied einer Wirtschaftskammer ist und die andere nicht. Nur wenn es in einem Verfahren um eigene rechtliche (oder auch wirtschaftliche) Interessen der Wirtschaftskammer(n) selbst ginge, entstünde der Anschein, Artikel 6, EMRK werde verletzt. Es ist aber kein generelles Interesse der Wirtschaftskammern zu erkennen, dass stets ihr am Verfahren beteiligtes Mitglied obsiege.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2012:RW0000737Im RIS seit
12.12.2012Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012