Norm
IO §191 Abs2Rechtssatz
Allgemeine Voraussetzungen und Grundsätze, ob und wann im Schuldenregulierungsverfahren ein Belohnungsanspruch eines Gläubigerschutzverbandes besteht.
Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ablehnung des Zahlungsplans aus „unsachlichen Motiven“, also gleichsam rechtsmissbräuchlich, erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Gläubigerschutzverband seines Belohnungsanspruchs verlustig geht.
Ein solches „unsachliches Motiv“ ist aber nicht allein deshalb anzunehmen, dass ein durch den Gläubigerschutzverband vertretener Gläubiger einen mit einer Quote von über 50 % angebotenen Zahlungsplan ablehnt, auch wenn möglicherweise im einzuleitenden Abschöpfungsverfahren eine vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 1 Z 1 IO erwartet werden könnte. Deshalb ist es auch nicht notwendig, diesbezügliche „Vergleichsberechnungen“ anzustellen.Ein solches „unsachliches Motiv“ ist aber nicht allein deshalb anzunehmen, dass ein durch den Gläubigerschutzverband vertretener Gläubiger einen mit einer Quote von über 50 % angebotenen Zahlungsplan ablehnt, auch wenn möglicherweise im einzuleitenden Abschöpfungsverfahren eine vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, IO erwartet werden könnte. Deshalb ist es auch nicht notwendig, diesbezügliche „Vergleichsberechnungen“ anzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100017Im RIS seit
20.12.2012Zuletzt aktualisiert am
20.12.2012