RS OGH 2012/12/3 2R309/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2012
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Norm

IO §191 Abs2
IO §87a Abs1 IO
  1. IO § 191 heute
  2. IO § 191 gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 191 gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 191 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. IO § 191 gültig von 01.05.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  6. IO § 191 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  1. IO § 87a heute
  2. IO § 87a gültig ab 26.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 87a gültig von 01.07.2010 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 87a gültig von 01.05.1999 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999

Rechtssatz

Allgemeine Voraussetzungen und Grundsätze, ob und wann im Schuldenregulierungsverfahren ein Belohnungsanspruch eines Gläubigerschutzverbandes besteht.

Nur wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ablehnung des Zahlungsplans aus „unsachlichen Motiven“, also gleichsam rechtsmissbräuchlich, erfolgte, ist davon auszugehen, dass der Gläubigerschutzverband seines Belohnungsanspruchs verlustig geht.

Ein solches „unsachliches Motiv“ ist aber nicht allein deshalb anzunehmen, dass ein durch den Gläubigerschutzverband vertretener Gläubiger einen mit einer Quote von über 50 % angebotenen Zahlungsplan ablehnt, auch wenn möglicherweise im einzuleitenden Abschöpfungsverfahren eine vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß § 213 Abs 1 Z 1 IO erwartet werden könnte. Deshalb ist es auch nicht notwendig, diesbezügliche „Vergleichsberechnungen“ anzustellen.Ein solches „unsachliches Motiv“ ist aber nicht allein deshalb anzunehmen, dass ein durch den Gläubigerschutzverband vertretener Gläubiger einen mit einer Quote von über 50 % angebotenen Zahlungsplan ablehnt, auch wenn möglicherweise im einzuleitenden Abschöpfungsverfahren eine vorzeitige Restschuldbefreiung gemäß Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer eins, IO erwartet werden könnte. Deshalb ist es auch nicht notwendig, diesbezügliche „Vergleichsberechnungen“ anzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 R 309/12z
    Entscheidungstext LG Feldkirch 03.12.2012 2 R 309/12z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:2012:RFE0100017

Im RIS seit

20.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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