Norm
StPO §89 Abs2 zweiter SatzRechtssatz
Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so ordnet es - dem nach § 89 Abs 2 zweiter Satz und Abs 2b StPO bestehenden Gebot zur Sachentscheidung entsprechend und in Stattgebung des von der Beschwerde der Anklagebehörde implizierten Antrages - die Festnahme des Angeklagten an und setzt die über diesen zu einem früheren Zeitpunkt verhängte, jedoch infolge des Absehens von der Fortsetzung in Anwendung gelinderer Mittel unterbrochene Untersuchungshaft fort. Einer weiteren (eine Anfechtung mittels Beschwerde ermöglichenden) Beschlussfassung durch das Erstgericht, das ausschließlich der allgemeinen Prüfpflicht im Sinne des § 177 Abs 1 und 2 StPO (und bloß bei veränderter Sachlage auch eine Entscheidung zu treffen hätte) unterliegt, bedarf es daher nicht.Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so ordnet es - dem nach Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 2 b, StPO bestehenden Gebot zur Sachentscheidung entsprechend und in Stattgebung des von der Beschwerde der Anklagebehörde implizierten Antrages - die Festnahme des Angeklagten an und setzt die über diesen zu einem früheren Zeitpunkt verhängte, jedoch infolge des Absehens von der Fortsetzung in Anwendung gelinderer Mittel unterbrochene Untersuchungshaft fort. Einer weiteren (eine Anfechtung mittels Beschwerde ermöglichenden) Beschlussfassung durch das Erstgericht, das ausschließlich der allgemeinen Prüfpflicht im Sinne des Paragraph 177, Absatz eins und 2 StPO (und bloß bei veränderter Sachlage auch eine Entscheidung zu treffen hätte) unterliegt, bedarf es daher nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000107Im RIS seit
13.12.2013Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014