RS OGH 2012/12/13 9Bs420/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2012
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Norm

StPO §89 Abs2 zweiter Satz
StPO §89 Abs2b
StPO §173 Abs1 und 5
  1. StPO § 89 heute
  2. StPO § 89 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 89 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 89 heute
  2. StPO § 89 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 89 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 89 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 173 heute
  2. StPO § 173 gültig ab 21.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2023
  3. StPO § 173 gültig von 28.12.2019 bis 20.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StPO § 173 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 173 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so ordnet es - dem nach § 89 Abs 2 zweiter Satz und Abs 2b StPO bestehenden Gebot zur Sachentscheidung entsprechend und in Stattgebung des von der Beschwerde der Anklagebehörde implizierten Antrages - die Festnahme des Angeklagten an und setzt die über diesen zu einem früheren Zeitpunkt verhängte, jedoch infolge des Absehens von der Fortsetzung in Anwendung gelinderer Mittel unterbrochene Untersuchungshaft fort. Einer weiteren (eine Anfechtung mittels Beschwerde ermöglichenden) Beschlussfassung durch das Erstgericht, das ausschließlich der allgemeinen Prüfpflicht im Sinne des § 177 Abs 1 und 2 StPO (und bloß bei veränderter Sachlage auch eine Entscheidung zu treffen hätte) unterliegt, bedarf es daher nicht.Gibt das Rechtsmittelgericht einer Beschwerde gegen eine Enthaftung Folge, so ordnet es - dem nach Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 2 b, StPO bestehenden Gebot zur Sachentscheidung entsprechend und in Stattgebung des von der Beschwerde der Anklagebehörde implizierten Antrages - die Festnahme des Angeklagten an und setzt die über diesen zu einem früheren Zeitpunkt verhängte, jedoch infolge des Absehens von der Fortsetzung in Anwendung gelinderer Mittel unterbrochene Untersuchungshaft fort. Einer weiteren (eine Anfechtung mittels Beschwerde ermöglichenden) Beschlussfassung durch das Erstgericht, das ausschließlich der allgemeinen Prüfpflicht im Sinne des Paragraph 177, Absatz eins und 2 StPO (und bloß bei veränderter Sachlage auch eine Entscheidung zu treffen hätte) unterliegt, bedarf es daher nicht.

Entscheidungstexte

  • 9 Bs 420/12a
    Entscheidungstext OLG Graz 13.12.2012 9 Bs 420/12a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2012:RG0000107

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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