RS OGH 2013/1/8 40R336/12a

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Veröffentlicht am 08.01.2013
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Norm

ZPO §190
MRG §16b Abs2
  1. MRG § 16b heute
  2. MRG § 16b gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. MRG § 16b gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009

Rechtssatz

Die Frage der im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8b MRG dem Kautionsrückforderungsanspruch entgegengehaltenen Gegenforderung (hier Schäden an einem anderen zurückgegebenen Objekt) ist nicht Vorfrage sondern Hauptfrage. Unterbrechung des selbständigen Streitverfahrens über jene Gegenforderung.Die Frage der im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8 b, MRG dem Kautionsrückforderungsanspruch entgegengehaltenen Gegenforderung (hier Schäden an einem anderen zurückgegebenen Objekt) ist nicht Vorfrage sondern Hauptfrage. Unterbrechung des selbständigen Streitverfahrens über jene Gegenforderung.

Entscheidungstexte

  • 40 R 336/12a
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 08.01.2013 40 R 336/12a

Schlagworte

Höhe des Rückforderbaren Kautionsbetrages, Kaution, Rückzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2013:RWZ0000179

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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