Norm
ZPO §54Rechtssatz
Die Frage, wann die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr iSd § 54 Abs 2 ZPO als entstanden gilt, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des GGG. Gemäß § 2 Z 1 lit b GGG wird der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens in einer mündlichen Verhandlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet, weshalb die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr zu diesem Zeitpunkt als entstanden gilt.Die Frage, wann die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr iSd Paragraph 54, Absatz 2, ZPO als entstanden gilt, richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des GGG. Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG wird der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gerichtsgebühren für den Fall der Ausdehnung des Klagebegehrens in einer mündlichen Verhandlung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Protokollierung begründet, weshalb die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr zu diesem Zeitpunkt als entstanden gilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000738Im RIS seit
11.02.2013Zuletzt aktualisiert am
11.02.2013