Norm
StPO §35 Abs2Rechtssatz
Bei der Entscheidung, ein Verfahren zwecks Vereinigung mit einem anderen Verfahren abzutreten, handelt es sich um eine bloß auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung. Sie kann nicht mit abgesonderter Beschwerde angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000089Im RIS seit
13.02.2013Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013