Norm
EO §292Rechtssatz
In einem Zusammenrechnungsbeschluss nach § 292 Abs 2 und 3 EO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 205 IO) ist nicht auszusprechen, ob/dass den Schuldner Unterhaltspflichten (und gegebenenfalls wie viele) treffen.In einem Zusammenrechnungsbeschluss nach Paragraph 292, Absatz 2 und 3 EO (gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 205, IO) ist nicht auszusprechen, ob/dass den Schuldner Unterhaltspflichten (und gegebenenfalls wie viele) treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00638:2013:RGZ0000083Im RIS seit
14.06.2013Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013