Norm
StPO §111 Abs3Rechtssatz
Kosten für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit sind keine Kosten der Trennung und Ausfolgung und werden daher nicht nach § 111 Abs 3 StPO ersetzt.Kosten für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit sind keine Kosten der Trennung und Ausfolgung und werden daher nicht nach Paragraph 111, Absatz 3, StPO ersetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100003Im RIS seit
16.02.2013Zuletzt aktualisiert am
16.02.2013