Norm
ASVG §292 Abs1Rechtssatz
Das Recht, die zuvor im eigenen Haus benutzte Wohnung nach deren Veräußerung (weiter) zu bewohnen ist dann, wenn der Wohnungsberechtigte sämtliche mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Wohnobjektes verbundenen Kosten trägt und lediglich keine Gegenleistung für die reine Gebrauchsüberlassung zu erbringen hat, nicht als anrechenbarer Sachbezug im Sinne des § 1 SachbezugswerteVO bzw § 292 Abs 3 ASVG anzusehen.Das Recht, die zuvor im eigenen Haus benutzte Wohnung nach deren Veräußerung (weiter) zu bewohnen ist dann, wenn der Wohnungsberechtigte sämtliche mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Wohnobjektes verbundenen Kosten trägt und lediglich keine Gegenleistung für die reine Gebrauchsüberlassung zu erbringen hat, nicht als anrechenbarer Sachbezug im Sinne des Paragraph eins, SachbezugswerteVO bzw Paragraph 292, Absatz 3, ASVG anzusehen.
Unabhängig davon, dass der Wohnungsberechtigte sein Gebrauchsrecht nicht mehr aus seinem Eigentumsrecht ableiten kann, liegen in einem solchen Fall auch keine Einkünfte in Geldeswert durch die zugrunde liegende Schenkung und damit kein Nettoeinkommen gemäß § 292 Abs 1 ASVG vor.Unabhängig davon, dass der Wohnungsberechtigte sein Gebrauchsrecht nicht mehr aus seinem Eigentumsrecht ableiten kann, liegen in einem solchen Fall auch keine Einkünfte in Geldeswert durch die zugrunde liegende Schenkung und damit kein Nettoeinkommen gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ASVG vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000745Im RIS seit
16.05.2013Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013