Norm
StGB §153d Abs1Rechtssatz
§ 153d StGB stellt keine ganz allgemein dem Gläubigerschutz dienende Bestimmung dar, sondern vielmehr auf rein sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen ab. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmung des § 153d Abs 1 StGB – ohne dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten (etwa durch strafbare Handlungen nach §§ 156, 159 StGB) missachtete - ist nicht geeignet, eine zusätzliche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung der Beitragsrückstände gegen den Dienstgeber zu begründen.Paragraph 153 d, StGB stellt keine ganz allgemein dem Gläubigerschutz dienende Bestimmung dar, sondern vielmehr auf rein sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen ab. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 153 d, Absatz eins, StGB – ohne dass der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten (etwa durch strafbare Handlungen nach Paragraphen 156, 159, StGB) missachtete - ist nicht geeignet, eine zusätzliche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung der Beitragsrückstände gegen den Dienstgeber zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000750Im RIS seit
02.08.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013