RS OGH 2013/2/12 40R25/13t

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Veröffentlicht am 12.02.2013
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Norm

ZPO §235 Abs3 F
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Änderung des schlüssigen Feststellungsbegehrens in ein unschlüssiges und darüberhinaus auch unkonkretes (alternative Klagenhäufung) Zahlungsbegehren bringt eine erhebliche Erschwerung iSd § 235 Abs 3 ZPO mit sich. Eines Verbesserungsversuches zur Schlüssigstellung des geänderten, noch gar nicht zugelassenen Begehrens bedarf es nicht.Die Änderung des schlüssigen Feststellungsbegehrens in ein unschlüssiges und darüberhinaus auch unkonkretes (alternative Klagenhäufung) Zahlungsbegehren bringt eine erhebliche Erschwerung iSd Paragraph 235, Absatz 3, ZPO mit sich. Eines Verbesserungsversuches zur Schlüssigstellung des geänderten, noch gar nicht zugelassenen Begehrens bedarf es nicht.

Entscheidungstexte

  • 40 R 25/13t
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 12.02.2013 40 R 25/13t

Schlagworte

Klagsänderung unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2013:RWZ0000182

Im RIS seit

30.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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