Norm
ZPO §235 Abs3 FRechtssatz
Die Änderung des schlüssigen Feststellungsbegehrens in ein unschlüssiges und darüberhinaus auch unkonkretes (alternative Klagenhäufung) Zahlungsbegehren bringt eine erhebliche Erschwerung iSd § 235 Abs 3 ZPO mit sich. Eines Verbesserungsversuches zur Schlüssigstellung des geänderten, noch gar nicht zugelassenen Begehrens bedarf es nicht.Die Änderung des schlüssigen Feststellungsbegehrens in ein unschlüssiges und darüberhinaus auch unkonkretes (alternative Klagenhäufung) Zahlungsbegehren bringt eine erhebliche Erschwerung iSd Paragraph 235, Absatz 3, ZPO mit sich. Eines Verbesserungsversuches zur Schlüssigstellung des geänderten, noch gar nicht zugelassenen Begehrens bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Klagsänderung unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2013:RWZ0000182Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013