Norm
ZPO §71Rechtssatz
Im Falle, dass eine Partei mit Beschluss gemäß §71 Abs2 ZPO zur (gänzlichen oder teilweisen) Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, ist eine mehrgliedrige Entscheidung in der Form zu fassen, dass zuerst über den Ersatz der im §64 Abs1 Z1 lit. b-f und Z5 ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, dann über die Leistung der Entlohnung der vorerst unentgeltlich beigegebenen Rechtsanwälte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und letztlich über die Entrichtung der in §64 Abs1 Z1 lit a ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, wobei hinsichtlich der nach dem GEG einzubringenden Gebühren nur dem Grunde nach abzusprechen, deren Höhe aber zweckmäßigerweise darzustellen ist.Im Falle, dass eine Partei mit Beschluss gemäß §71 Abs2 ZPO zur (gänzlichen oder teilweisen) Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, ist eine mehrgliedrige Entscheidung in der Form zu fassen, dass zuerst über den Ersatz der im §64 Abs1 Z1 lit. b-f und Z5 ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, dann über die Leistung der Entlohnung der vorerst unentgeltlich beigegebenen Rechtsanwälte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und letztlich über die Entrichtung der in §64 Abs1 Z1 Litera a, ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, wobei hinsichtlich der nach dem GEG einzubringenden Gebühren nur dem Grunde nach abzusprechen, deren Höhe aber zweckmäßigerweise darzustellen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100019Im RIS seit
22.05.2014Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014