RS OGH 2013/4/3 4R61/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2013
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Norm

ZPO §71
  1. ZPO § 71 heute
  2. ZPO § 71 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 71 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 71 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Im Falle, dass eine Partei mit Beschluss gemäß §71 Abs2 ZPO zur (gänzlichen oder teilweisen) Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, ist eine mehrgliedrige Entscheidung in der Form zu fassen, dass zuerst über den Ersatz der im §64 Abs1 Z1 lit. b-f und Z5 ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, dann über die Leistung der Entlohnung der vorerst unentgeltlich beigegebenen Rechtsanwälte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und letztlich über die Entrichtung der in §64 Abs1 Z1 lit a ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, wobei hinsichtlich der nach dem GEG einzubringenden Gebühren nur dem Grunde nach abzusprechen, deren Höhe aber zweckmäßigerweise darzustellen ist.Im Falle, dass eine Partei mit Beschluss gemäß §71 Abs2 ZPO zur (gänzlichen oder teilweisen) Nachzahlung der Beträge verpflichtet wird, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, ist eine mehrgliedrige Entscheidung in der Form zu fassen, dass zuerst über den Ersatz der im §64 Abs1 Z1 lit. b-f und Z5 ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, dann über die Leistung der Entlohnung der vorerst unentgeltlich beigegebenen Rechtsanwälte unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und letztlich über die Entrichtung der in §64 Abs1 Z1 Litera a, ZPO genannten Beträge abgesprochen wird, wobei hinsichtlich der nach dem GEG einzubringenden Gebühren nur dem Grunde nach abzusprechen, deren Höhe aber zweckmäßigerweise darzustellen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 R 61/13x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 03.04.2013 4 R 61/13x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100019

Im RIS seit

22.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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