Norm
MRK Art6Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 116 Abs 6 StPO schließt die in der angeführten Bestimmung geregelte Mitwirkungspflicht durch ein (nach dem VbVG) als Beschuldigte geführtes Kredit- oder Finanzinstitut aus. Die mögliche Anwendung von Zwang widerspricht dem Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip).Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 116, Absatz 6, StPO schließt die in der angeführten Bestimmung geregelte Mitwirkungspflicht durch ein (nach dem VbVG) als Beschuldigte geführtes Kredit- oder Finanzinstitut aus. Die mögliche Anwendung von Zwang widerspricht dem Verbot eines Zwangs zur Selbstbelastung (nemo-tenetur-Prinzip).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000753Im RIS seit
22.08.2013Zuletzt aktualisiert am
23.08.2013