Norm
StPO §5 Abs1Rechtssatz
Eine "Funkzellenabfrage", das heißt eine Auswertung aller im Bereich einer Sendestation zu einem bestimmten Zeitpunkt gespeicherten Daten, ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zulässig. Sendestationen sind keine technischen Einrichtungen, die Ursprung oder Ziel einer Kommunikation wären, also keine Telekommunikationsendeinrichtungen im Sinne des § 138 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 3 Z 22 TKG 2003.Eine "Funkzellenabfrage", das heißt eine Auswertung aller im Bereich einer Sendestation zu einem bestimmten Zeitpunkt gespeicherten Daten, ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zulässig. Sendestationen sind keine technischen Einrichtungen, die Ursprung oder Ziel einer Kommunikation wären, also keine Telekommunikationsendeinrichtungen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 22, TKG 2003.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000135Im RIS seit
31.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013