RS OGH 2013/5/21 40Nc10/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.05.2013
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Rechtssatz

Der wegen Verbreitung herabwürdigender Beiträge durch die Partei im Internet betroffene, sich befangen erklärende Richter wurde als befangen festgestellt, zumal es Sache der Republik ist, derartige Auswüchse zum Schutze ihrer Justiz abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 40 Nc 10/13w
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 21.05.2013 40 Nc 10/13w

Schlagworte

Selbstmeldung des Richters, Internetseite Genderwahn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2013:RWZ0000181

Im RIS seit

30.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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