Rechtssatz
Der wegen Verbreitung herabwürdigender Beiträge durch die Partei im Internet betroffene, sich befangen erklärende Richter wurde als befangen festgestellt, zumal es Sache der Republik ist, derartige Auswüchse zum Schutze ihrer Justiz abzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Selbstmeldung des Richters, Internetseite GenderwahnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2013:RWZ0000181Im RIS seit
30.07.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013