RS OGH 2013/6/18 3R67/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2013
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Norm

FBG §10 Abs2
  1. FBG § 10 heute
  2. FBG § 10 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. FBG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  4. FBG § 10 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. FBG § 10 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1996

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Kriterien für eine unionsrechtliche Missbrauchskontrolle kann nur das auf einen Missbrauch der Zweigniederlassung schließende völlige Fehlen einer lnlandstätigkeit, die auch nach einem längeren Betrachtungszeitraum nicht entwickelt wurde, zu einer Amtslöschung nach § 10 Abs 2 FBG führen. Auch nach Österreichischen Rechtsgrundsätzen ist für eine Zweigniederlassung nur gefordert, dass von ihr aus in einer verbindlichen Weise mit anderen Rechtsbeziehungen angeknüpft werden können, mag dies auch von der Genehmigung der Geschäftsführung in der Hauptniederlassung abhängig sein, und dass eine ex ante betrachtet nicht ganz vorübergehende Geschäftstätigkeit entfaltet wird.Unter Berücksichtigung der Kriterien für eine unionsrechtliche Missbrauchskontrolle kann nur das auf einen Missbrauch der Zweigniederlassung schließende völlige Fehlen einer lnlandstätigkeit, die auch nach einem längeren Betrachtungszeitraum nicht entwickelt wurde, zu einer Amtslöschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG führen. Auch nach Österreichischen Rechtsgrundsätzen ist für eine Zweigniederlassung nur gefordert, dass von ihr aus in einer verbindlichen Weise mit anderen Rechtsbeziehungen angeknüpft werden können, mag dies auch von der Genehmigung der Geschäftsführung in der Hauptniederlassung abhängig sein, und dass eine ex ante betrachtet nicht ganz vorübergehende Geschäftstätigkeit entfaltet wird.

Entscheidungstexte

  • 3 R 67/13x
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 18.06.2013 3 R 67/13x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100014

Im RIS seit

22.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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