Norm
FBG §10 Abs2Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Kriterien für eine unionsrechtliche Missbrauchskontrolle kann nur das auf einen Missbrauch der Zweigniederlassung schließende völlige Fehlen einer lnlandstätigkeit, die auch nach einem längeren Betrachtungszeitraum nicht entwickelt wurde, zu einer Amtslöschung nach § 10 Abs 2 FBG führen. Auch nach Österreichischen Rechtsgrundsätzen ist für eine Zweigniederlassung nur gefordert, dass von ihr aus in einer verbindlichen Weise mit anderen Rechtsbeziehungen angeknüpft werden können, mag dies auch von der Genehmigung der Geschäftsführung in der Hauptniederlassung abhängig sein, und dass eine ex ante betrachtet nicht ganz vorübergehende Geschäftstätigkeit entfaltet wird.Unter Berücksichtigung der Kriterien für eine unionsrechtliche Missbrauchskontrolle kann nur das auf einen Missbrauch der Zweigniederlassung schließende völlige Fehlen einer lnlandstätigkeit, die auch nach einem längeren Betrachtungszeitraum nicht entwickelt wurde, zu einer Amtslöschung nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG führen. Auch nach Österreichischen Rechtsgrundsätzen ist für eine Zweigniederlassung nur gefordert, dass von ihr aus in einer verbindlichen Weise mit anderen Rechtsbeziehungen angeknüpft werden können, mag dies auch von der Genehmigung der Geschäftsführung in der Hauptniederlassung abhängig sein, und dass eine ex ante betrachtet nicht ganz vorübergehende Geschäftstätigkeit entfaltet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100014Im RIS seit
22.11.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013