Norm
RStDG §130 Abs1Rechtssatz
Verletzung der Verpflichtung des § 57 Abs 3 RStDG durch einen Staatsanwalt, der in wahrnehmbarer Weise mit seinen Händen und Armen eine Schussabgabe mit einem Gewehr in Richtung einer vor dem Gerichtsgebäude den Ausgang eines Verfahrens feiernden Menschenmenge simuliert.Verletzung der Verpflichtung des Paragraph 57, Absatz 3, RStDG durch einen Staatsanwalt, der in wahrnehmbarer Weise mit seinen Händen und Armen eine Schussabgabe mit einem Gewehr in Richtung einer vor dem Gerichtsgebäude den Ausgang eines Verfahrens feiernden Menschenmenge simuliert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000101Im RIS seit
25.10.2013Zuletzt aktualisiert am
25.10.2013