RS OGH 2013/6/27 7Rs76/13t; 7Rs83/13t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2013
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Norm

ASGG §11b
ASGG §37
ZPO §196
ZPO §260 Abs4
ZPO §412
  1. ASGG § 11b heute
  2. ASGG § 11b gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ASGG § 11b gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  1. ZPO § 260 heute
  2. ZPO § 260 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 260 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 260 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine nur vorübergehende Abwesenheit eines Senatsmitglieds während der mündlichen Verhandlung ist unzulässig  und kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der abwesende Richter zur „Suche nach einem Sachverständigen im Haus“ benötigt wird.

§ 11b ASGG ermöglicht dem Vorsitzenden in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, einzelne Tagsatzungen auch ohne fachkundige Laienrichter durchzuführen. Das setzt freilich die ausdrückliche Zustimmung der Streitteile voraus und verlangt, dass der Vorsitzende alleine verhandelt, auch wenn einer der beiden fachkundigen Laienrichter anwesend ist. Liegt die ausdrückliche Zustimmung nicht vor oder wird mit dem zweiten fachkundigen Laienrichter weiter verhandelt, liegt ein Verstoß gegen § 11b ASGG vor. Eine qualifiziert vertretene Partei muss dies allerdings nach § 37 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO rügen. Paragraph 11 b, ASGG ermöglicht dem Vorsitzenden in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, einzelne Tagsatzungen auch ohne fachkundige Laienrichter durchzuführen. Das setzt freilich die ausdrückliche Zustimmung der Streitteile voraus und verlangt, dass der Vorsitzende alleine verhandelt, auch wenn einer der beiden fachkundigen Laienrichter anwesend ist. Liegt die ausdrückliche Zustimmung nicht vor oder wird mit dem zweiten fachkundigen Laienrichter weiter verhandelt, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 11 b, ASGG vor. Eine qualifiziert vertretene Partei muss dies allerdings nach Paragraph 37, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO rügen.

Die Rügeobliegenheit nach § 37 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO ist bereits dann erfüllt, wenn der Parteienvertreter hätte erkennen können, dass das Gericht nicht gesetzmäßig besetzt ist. Von einer Anwältin kann erwartet werden, dass sie während ihres mündlichen Vorbringens den gesamten Senat und nicht nur den Vorsitzenden im Auge behält.Die Rügeobliegenheit nach Paragraph 37, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO ist bereits dann erfüllt, wenn der Parteienvertreter hätte erkennen können, dass das Gericht nicht gesetzmäßig besetzt ist. Von einer Anwältin kann erwartet werden, dass sie während ihres mündlichen Vorbringens den gesamten Senat und nicht nur den Vorsitzenden im Auge behält.

Anmerkung

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12.09.2013 zu 10 ObS 120/13i zurückgewiesen.

Entscheidungstexte

  • 7 Rs 76/13t
    Entscheidungstext OLG Wien 27.06.2013 7 Rs 76/13t

Schlagworte

Rügepflicht, unrichtige Gerichtsbesetzung, unvollständige Gerichtsbesetzung, fachkundige Laienrichter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2013:RW0000755

Im RIS seit

30.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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