Norm
GmbHG §52Rechtssatz
Bei gewissen Konstellationen einer effektiven Kapitalerhöhung durch Leistung eines Dritten unter gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss der bestehenden Gesellschafter muss das Aufgeld (Agio) nicht nur in die Übernahmeerklärung (den Übernahmevertrag), sondern auch in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufgenommen werden,
1. damit der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Verbesserungsschutz durch den zusammen mit der Kapitalerhöhung beschlossenen Bezugsrechtsausschluss nicht verletzt, sondern dieser durch ein werterhaltendes Aufgeld ausgeglichen wird;
2. um die Beweislage bei einer Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wegen eines unangemessen bewerteten Übernahmspreises durch die Anführung des Aufgelds zu erleichtern;
3. um die wertungsmäßige Einheit der Übernahmeerklärung (des Übernahmevertrags) und des Kapitalerhöhungsbeschlusses herzustellen, die dem
Schutz des Übernehmers dient und einer Anfechtung der Übernahmeerklärung nach Möglichkeit vorbeugt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100013Im RIS seit
22.11.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013