RS OGH 2013/7/4 3R59/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2013
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Norm

GmbHG §52
  1. GmbHG § 52 heute
  2. GmbHG § 52 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  3. GmbHG § 52 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  4. GmbHG § 52 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Bei gewissen Konstellationen einer effektiven Kapitalerhöhung durch Leistung eines Dritten unter gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss der bestehenden Gesellschafter muss das Aufgeld (Agio) nicht nur in die Übernahmeerklärung (den Übernahmevertrag), sondern auch in den Kapitalerhöhungsbeschluss aufgenommen werden,

1. damit der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Verbesserungsschutz durch den zusammen mit der Kapitalerhöhung beschlossenen Bezugsrechtsausschluss nicht verletzt, sondern dieser durch ein werterhaltendes Aufgeld ausgeglichen wird;

2. um die Beweislage bei einer Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses wegen eines unangemessen bewerteten Übernahmspreises durch die Anführung des Aufgelds zu erleichtern;

3. um die wertungsmäßige Einheit der Übernahmeerklärung (des Übernahmevertrags) und des Kapitalerhöhungsbeschlusses herzustellen, die dem

Schutz des Übernehmers dient und einer Anfechtung der Übernahmeerklärung nach Möglichkeit vorbeugt.

Entscheidungstexte

  • 3 R 59/13w
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 04.07.2013 3 R 59/13w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100013

Im RIS seit

22.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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