RS OGH 2013/7/5 3R68/13v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2013
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Norm

GenG §17 Abs1, UGB §§48,49,53
  1. GenG § 17 heute
  2. GenG § 17 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In der Entscheidung 6 Ob 43/09f (Punkt 5.5.) ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Erteilung der Einzelprokura an ein sonst nur kollektiv vertretungsbefugtes Organ bei Personen- und Kapitalgesellschaften unzulässig ist.

Die dazu führende Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist zwanglos auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, mag es sich bei einer Genossenschaft auch um eine Körperschaft handeln , die sich nicht unwesentlich auch von Kapitalgesellschaften unterscheidet (vgl dazu näher Nowotny in Kalss/Nowotny!Schauer Österreichisches Gesellschaftsrecht, 1190 f). Im Bereich der Vertretungsbefugnis liegt nämlich kein Unterschied zwischen den Interessen einer Genossenschaft und einer Kapital- oder Personengesellschaft vor. Wenngleich sich die vorliegende Konstellation von dem der Entscheidung 6 Ob 43/09f zugrundeliegenden Sachverhalt insoweit unterscheidet, als dass dem Obmann derDie dazu führende Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist zwanglos auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, mag es sich bei einer Genossenschaft auch um eine Körperschaft handeln , die sich nicht unwesentlich auch von Kapitalgesellschaften unterscheidet vergleiche dazu näher Nowotny in Kalss/Nowotny!Schauer Österreichisches Gesellschaftsrecht, 1190 f). Im Bereich der Vertretungsbefugnis liegt nämlich kein Unterschied zwischen den Interessen einer Genossenschaft und einer Kapital- oder Personengesellschaft vor. Wenngleich sich die vorliegende Konstellation von dem der Entscheidung 6 Ob 43/09f zugrundeliegenden Sachverhalt insoweit unterscheidet, als dass dem Obmann der

Genossenschaft nicht Einzelprokura, sondern Vertretung als Prokurist gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter erteilt wurde, läuft diese Vorgangsweise doch auf dasselbe unzulässige Ergebnis hinaus.

Entscheidungstexte

  • 3 R 68/13v
    Entscheidungstext OLG Innsbruck 05.07.2013 3 R 68/13v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100015

Im RIS seit

22.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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