Norm
GenG §17 Abs1, UGB §§48,49,53Rechtssatz
In der Entscheidung 6 Ob 43/09f (Punkt 5.5.) ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Erteilung der Einzelprokura an ein sonst nur kollektiv vertretungsbefugtes Organ bei Personen- und Kapitalgesellschaften unzulässig ist.
Die dazu führende Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist zwanglos auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, mag es sich bei einer Genossenschaft auch um eine Körperschaft handeln , die sich nicht unwesentlich auch von Kapitalgesellschaften unterscheidet (vgl dazu näher Nowotny in Kalss/Nowotny!Schauer Österreichisches Gesellschaftsrecht, 1190 f). Im Bereich der Vertretungsbefugnis liegt nämlich kein Unterschied zwischen den Interessen einer Genossenschaft und einer Kapital- oder Personengesellschaft vor. Wenngleich sich die vorliegende Konstellation von dem der Entscheidung 6 Ob 43/09f zugrundeliegenden Sachverhalt insoweit unterscheidet, als dass dem Obmann derDie dazu führende Auffassung des Obersten Gerichtshofes ist zwanglos auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen, mag es sich bei einer Genossenschaft auch um eine Körperschaft handeln , die sich nicht unwesentlich auch von Kapitalgesellschaften unterscheidet vergleiche dazu näher Nowotny in Kalss/Nowotny!Schauer Österreichisches Gesellschaftsrecht, 1190 f). Im Bereich der Vertretungsbefugnis liegt nämlich kein Unterschied zwischen den Interessen einer Genossenschaft und einer Kapital- oder Personengesellschaft vor. Wenngleich sich die vorliegende Konstellation von dem der Entscheidung 6 Ob 43/09f zugrundeliegenden Sachverhalt insoweit unterscheidet, als dass dem Obmann der
Genossenschaft nicht Einzelprokura, sondern Vertretung als Prokurist gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter erteilt wurde, läuft diese Vorgangsweise doch auf dasselbe unzulässige Ergebnis hinaus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2013:RI0100015Im RIS seit
22.11.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2013