RS OGH 2013/9/5 3R145/13h

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Veröffentlicht am 05.09.2013
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Norm

ZPO §333
  1. ZPO § 333 heute
  2. ZPO § 333 gültig ab 01.10.1920 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 321/1920

Rechtssatz

Ein im Ausland aufhältiger Zeuge, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, unterliegt wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Gericht darf ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht muss er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Gericht hat keine Möglichkeit, gemäß § 333 ZPO gegen den Zeugen ein Zwangsmittel, wozu auch der in § 333 Abs 1 ZPO geregelte Kostenersatz zählt, zu verhängen.Ein im Ausland aufhältiger Zeuge, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, unterliegt wegen des Territorialitätsprinzips nicht der inländischen Gerichtsbarkeit. Das Gericht darf ihn zwar zu seiner Einvernahme laden; mangels einer (öffentlich-rechtlichen) Zeugenpflicht muss er aber nicht vor dem inländischen Gericht erscheinen. Das Nichtbefolgen der Ladung kann daher nach der inländischen Prozessordnung gegenüber dem Zeugen nicht sanktioniert werden. Das Gericht hat keine Möglichkeit, gemäß Paragraph 333, ZPO gegen den Zeugen ein Zwangsmittel, wozu auch der in Paragraph 333, Absatz eins, ZPO geregelte Kostenersatz zählt, zu verhängen.

Entscheidungstexte

  • 3 R 145/13h
    Entscheidungstext OLG Linz 05.09.2013 3 R 145/13h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2013:RL0000147

Im RIS seit

09.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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