Norm
ZPO §257 Abs3Rechtssatz
1) Sinn und Zweck des § 257 Abs 3 ZPO liegt insbesondere darin, Gericht und Gegner vom strittigen Sachverhalt so recht¬zeitig zu informieren, sodass in der vorbereitenden Tagsatzung ein umfassendes Prozessprogramm festgelegt werden kann und damit eine Prozessbeschleunigung erreicht wird.1) Sinn und Zweck des Paragraph 257, Absatz 3, ZPO liegt insbesondere darin, Gericht und Gegner vom strittigen Sachverhalt so recht¬zeitig zu informieren, sodass in der vorbereitenden Tagsatzung ein umfassendes Prozessprogramm festgelegt werden kann und damit eine Prozessbeschleunigung erreicht wird.
2) Die Beantwortung der Frage nach der Honorierung eines objektiv verspäteten Schriftsatzes hat sich auch an diesem Sinn und Zweck zu orientieren.
3) Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass verspätete Schriftsätze nicht zu honorieren sind, ist dann zulässig, wenn der Schriftsatz trotz der verspäteten Einbringung im Einzelfall dennoch der zweckmäßigen Information des Gerichtes und des Gegners sowie der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00729:2013:RKL0000133Im RIS seit
10.05.2014Zuletzt aktualisiert am
10.05.2014