RS OGH 2013/9/18 3R164/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2013
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Norm

ZPO §257 Abs3
  1. ZPO § 257 heute
  2. ZPO § 257 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 257 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

1) Sinn und Zweck des § 257 Abs 3 ZPO liegt insbesondere darin, Gericht und Gegner vom strittigen Sachverhalt so recht¬zeitig zu informieren, sodass in der vorbereitenden Tagsatzung ein umfassendes Prozessprogramm festgelegt werden kann und damit eine Prozessbeschleunigung erreicht wird.1) Sinn und Zweck des Paragraph 257, Absatz 3, ZPO liegt insbesondere darin, Gericht und Gegner vom strittigen Sachverhalt so recht¬zeitig zu informieren, sodass in der vorbereitenden Tagsatzung ein umfassendes Prozessprogramm festgelegt werden kann und damit eine Prozessbeschleunigung erreicht wird.

2) Die Beantwortung der Frage nach der Honorierung eines objektiv verspäteten Schriftsatzes hat sich auch an diesem Sinn und Zweck zu orientieren.

3) Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass verspätete Schriftsätze nicht zu honorieren sind, ist dann zulässig, wenn der Schriftsatz trotz der verspäteten Einbringung im Einzelfall dennoch der zweckmäßigen Information des Gerichtes und des Gegners sowie der Beschleunigung des Verfahrens gedient hat.

Entscheidungstexte

  • 3 R 164/13x
    Entscheidungstext LG Klagenfurt 18.09.2013 3 R 164/13x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:2013:RKL0000133

Im RIS seit

10.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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