Norm
RStDG §57 Abs3Rechtssatz
Ein Richter, der in beträchtlich alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet und damit gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften über die gesellschaftlich besonders diskutierte Inbetriebnahme von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss verstößt, anschließend infolge Fahrerflucht nicht an der Sachverhaltsaufnahme und -klärung mitwirkt und diese noch durch die nachfolgende Einnahme von Alkohol („Nachtrunk“) erschwert, schädigt das Ansehen seines Berufsstandes und - insbesondere wegen der letztgenannten Verschleierungstendenz - das Vertrauen in die auf möglichst unbeeinflusste Beweisquellen angewiesene Rechtspflege beträchtlich. Der disziplinäre Überhang dieses verwaltungsrechtlich strafbaren Verhaltens gebietet es, dieses auch disziplinarrechtlich effektiv zu ahnden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2013:RG0000111Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
24.04.2014