TE Vwgh Erkenntnis 1994/3/18 93/07/0187

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Veröffentlicht am 18.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerde des E in V, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 8. November 1993, Zl. 513.035/04-I 5/93, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Beschwerde führte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt am 17. Dezember 1990 eine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Abwasserbeseitigungsanlage des Gastgewerbebetriebes des Beschwerdeführers durch. Dabei wurde festgestellt, daß sämtliche Abwässer von den WC-Anlagen und den Duschanlagen in eine vergrößerte Faulanlage mit einem Nutzinhalt von ca. 15 m3 und eine daran anschließende Sickeranlage südöstlich des Gastgewerbebetriebes eingeleitet werden, während die Küchenabwässer und die Waschwässer aus der Waschanlage über eine dreiteilige Klärgrube mit einem Nutzinhalt von ca. 6 m3 einem Sickerschacht mit einem Durchmesser von 1,5 m im Westen des Gastgewerbebetriebes zugeleitet werden.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte aus, den bestehenden mechanischen Kläranlagen müßten biologisch wirkende Reinigungsstufen nachgeschaltet und die darin gereinigten Abwässer über die Sickeranlagen entsorgt werden. Als Variante wäre die Umwandlung der bestehenden Faulanlagen in Senkgruben und das flüssigkeitsdichte Verschließen der Abflüsse in die Sickeranlagen möglich.

Der Beschwerdeführer erklärte, er werde der Wasserrechtsbehörde bis spätesns 1. Februar 1991 bekanntgeben, für welche Variante - Errichtung einer Senkgrube oder einer Bodenkörperfilteranlage - er sich entscheiden werde.

Der Beschwerdeführer gab an, in seinem Gastgewerbebetrieb wohnten ständig vier Personen; es seien 20 Fremdenbetten vorhanden und die Gasträumlichkeiten wiesen Sitzplätze für ca. 100 Personen auf.

Auf Grund dieser Angaben ging die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt davon aus, daß es sich nicht um einen kleingewerblichen Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. d des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) handle und übermittelte den Akt dem Landeshauptmann von Kärnten. Dieser urgierte in der Folge beim Beschwerdeführer die Vorlage eines Projektes zur Beseitigung der Abwässer aus seinem Betrieb. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei im Besitz einer Baubewilligung vom 10. April 1989 und seine Abwasserbeseitigungsanlage belästige niemanden.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 26. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf die §§ 32 Abs. 2 lit. c, 99 Abs. 1 lit. d und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides das Überlaufrohr von der südöstlich seines Gastgewerbebetriebes situierten Abwasserbeseitigungsanlage zur daran anschließenden Sickeranlage wasserdicht zu verschließen, das Überlaufrohr von der nordwestlich des Gastgewerbebetriebes situierten Abwasserbeseitigungsanlage zur daran anschließenden Sickeranlage wasserdicht zu verschließen und der Wasserrechtsbehörde von einem hiezu befugten Unternehmen ausgestellte Atteste über die Dichtheit und Überlauffreiheit der Abwasserbeseitigungsanlagen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer berief und machte geltend, seine Anlage sei anläßlich der Errichtung von seiten der Baubehörde genehmigt worden und eine diesbezügliche Aufklärung, daß auch eine wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb der Kläranlagen erforderlich sei, sei nicht erfolgt. Er habe daher mit gutem Grund davon ausgehen können, daß er diese Anlage konsensgemäß betreibe und diese allen Rechtsvorschriften entspreche. Davon abzugehen, bestehe für ihn auch jetzt keine Veranlassung, zumal der Anlaß für das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde (Austritt von Abwasser aus der Kläranlage) - sich als unrichtig herausgestellt habe. Überdies sei in den nächsten Jahren mit einem Anschluß an das kommunale Kanalsystem zu rechnen.

Die belangte Behörde veranlaßte ergänzende Ermittlungen durch das Amt der Kärntner Landesregierung, darunter auch die Erstellung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Geologie. Weiters holte die belangte Behörde ein Gutachten eines ihr beigegebenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein.

Der Amtssachverständige für Geologie kam zu dem Ergebnis, daß mit einer Beeinträchtigung des im Gebiet um den Betrieb des Beschwerdeführers vorhandenen, aus Hangsickerwässern gespeisten Grundwassers durch die Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers zu rechnen sei. Zu den in einem Lageplan der Stadtgemeinde Völkermarkt eingezeichneten Quellen erklärte der Sachverständige, die Quellen I bis IV und VI lägen außerhalb des Einzugsbereiches der Kläranlagen-Sickerwässer. Eine Beeinträchtigung dieser Quellen durch die Versickerung der mechanisch gereinigten Hausabwässer könne ausgeschlossen werden. Quelle V liege 200 m südwestlich der westlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beschwerdeführers. Etwa 50 m oberhalb der Quelle V stehe das Grundgebirge an, wodurch es in diesem Bereich zur Ausbildung einer Vernässungsstelle komme. Auf Grund der Lage der Quelle V seitlich unterhalb des Sickerschachtes der Abwasserbeseitigungsanlage sei nicht auszuschließen, daß die westliche Abwasserbeseitigungsanlage im Einzugsbereich der Quelle V liege.

Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik der belangten Behörde führte aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, daß aus seiner Kläranlage (Dreikammerfaulanlage mit nachfolgender Versickerung) kein Abwasser austrete, sei schon auf Grund der Anlagenkonzeption unzutreffend. Die Versickerung des bloß mechanisch gereinigten Abwassers sei hier planmäßig in den Sickerschächten vorgesehen. Der Beschwerdeführer meine mit seiner Aussage wahrscheinlich, daß keine direkten Abwasseraustritte aus Undichtheiten der Kammern und Rohrleitungen erfolgten und daß diese Anlagen daher dicht seien. Den Ausführungen des erstinstanlichen Amtssachverständigen, wonach den beiden bestehenden mechanischen Kläranlagen biologisch wirkende Reinigungsstufen nachgeschaltet werden müßten, sei jedenfalls beizupflichten. Auch der Vorschlag, die Faulanlagen bis zum möglichen Anschluß an eine öffentliche Kanalisation als Senkgrube zu betreiben, sei fachlich richtig und vertretbar. Ein Belassen des derzeitigen Zustandes bis zum möglichen Anschluß an eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage sei wegen des bis dahin noch verstreichenden langen Zeitraumes aus der Sicht des Gewässerschutzes nicht vertretbar.

In seiner Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer, richtig sei, daß er in seiner Berufung zum Ausdruck habe bringen wollen, daß ein direkter Abwasseraustritt wegen Undichtheit der Kammern oder Rohrleitungen nicht erfolge. Die Abwässer würden ordnungsgemäß in die Sickerschächte abgeleitet. Den übrigen Ausführungen in den Gutachten könne er sich aber nicht anschließen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1993 wurde der erstinstanzliche Bescheid insoweit abgeändert, als die Verpflichtung zur Vorlage von Dichtheitsattesten aufgehoben wurde. Im übrigen wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Landeshauptmann von Kärnten sei zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages in erster Instanz nicht zuständig gewesen, da es sich nicht um die Abwasserbeseitigung eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes mit mehr als 1.000 Einwohnern handle. Tatsächlich gehe es um Sicker- bzw. Senkgruben kleineren Ausmaßes im Rahmen eines Kleingewerbebetriebes. Die Verwaltungsbehörden beider Instanzen seien ohne nähere Prüfung davon ausgegangen, daß es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers nicht um einen kleingewerblichen Betrieb handle.

Zuständig zur Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 ist diejenige Wasserrechtsbehörde, welche für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1982, Zl. 82/07/0181, 0207 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Nach § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 ist der Landeshauptmann in erster Instanz für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zuständig, die nicht allein aus Haushaltungen, kleingewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen, sowie für die Beseitigung von Abwässern von mehr als 1.000 Einwohnern.

§ 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 erhielt seine im Beschwerdefall anzuwendende Fassung durch die WRG-Novelle 1990. Vor dieser Novelle war der Landeshauptmann nach § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 unter anderem zuständig für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben oder kleingewerblichen Betrieben stammen. Durch die WRG-Novelle 1990 wurde der Ausdruck "landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe" durch "Land- und Forstwirtschaft" ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ist dadurch nicht eingetreten. Die Rechtsprechung zu

§ 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle 1990 kann daher auch auf § 99 Abs. 1 lit. d leg. cit. in der Fassung nach der Novelle 1990 übertragen werden.

In seinem Erkenntnis vom 18. Jänner 1974, Slg. N.F. 8.536/A, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß die Frage, ob ein kleingewerblicher Betrieb im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 vorliegt, notwendigerweise nach Art und Einrichtung des Betriebes bzw. der Betriebsstätte, von der die Einwirkungen ausgehen, beurteilt werden muß. Angesichts der Nebeneinanderstellung der Begriffe "Haushaltungen, landwirtschaftliche Haus- und Hofbetriebe, kleingewerbliche Betriebe" kann es sich insgesamt nur um Betriebe unterster wirtschaftlicher Rangstufe handeln.

Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich nach der Aktenlage um einen Gastgewerbebetrieb mit 20 Betten, 100 Sitzplätzen und 4 ständigen Einwohnern. Ein solcher Betrieb überschreitet bei weitem den Rahmen, den § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 durch die Begriffe Haushaltungen, Land- und Forstwirtschaft und kleingewerblicher Betrieb abgesteckt hat. Der Betrieb des Beschwerdeführers ist auf Grund seiner Art und Einrichtung nicht als kleingewerblicher Betrieb anzusehen, ohne daß es noch einer konkreten Feststellung der zu einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Wasserrechtsbehörde - gegebenen Auslastung bedurfte.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, auf seine Abwasserbeseitigungsanlage träfen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 zu. Überdies sei § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. nicht anwendbar. Das von der belangten Behörde eingeholte geologische Gutachten basiere auf bloßen unbegründeten Vermutungen und werde außerdem von der belangten Behörde unrichtig ausgelegt. Es sei bisher nie zu einer Gewässerbeeinträchtigung gekommen. Die Einwände des Beschwerdeführers, daß es zu keinem Wasseraustritt aus seinen Senk- bzw. Sicker-Gruben gekommen sei, daß alle Anwesen in der Umgebung an eine überörtliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen seien und daß daher das Wasser im Bereich der Abwasserbeseitigungsanlagen nur mehr als Nutzwasser Verwendung finden könne und daß in absehbarer Zeit die Möglichkeit des Anschlusses an eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage bestehe, seien unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, einen Ortsaugenschein unter Zuziehung der Parteien und Sachverständigen durchzuführen.

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit - also dann, wenn weder das öffentliche Interesse es erfordert, noch der Betroffene verlangt, daß die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen beseitigt oder die unterlassenen Arbeiten nachgeholt werden - hat die Wasserrechtsbehörde nach § 138 Abs. 2 leg. cit. eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1956, Slg. N.F. 4.211/A; vom 19. März 1959, Slg. N.F. 4913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. N.F. 8.551/A u.a.).

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrach (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 93/07/0094 und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1980, Zl. 2827/80 u.a.). Von dieser Auslegung des § 32 WRG 1959 ausgehend, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Versickerung bloß mechanisch gereinigter häuslicher Abwässer bewilligungspflichtig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/07/0153, 0154, 0155 und die dort angeführte Vorjudikatur). Umso mehr gilt dies für die Abwässer aus dem Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers, zumal auch der Amtssachverständige für Geologie festgestellt hat, daß auf Grund der Versickerung der mechanisch gereinigten Abwässer der Abwasserbeseitigsanlage des Beschwerdeführers mit einer Beeinträchtigung des Grundwassers zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

§ 32 Abs. 1 WRG 1959 verweist hinsichtlich einer die Bewilligungspflicht auslösenden Beeinträchtigung von Gewässern auf § 30 Abs. 2 leg. cit. Nach dieser letztgenannten Bestimmung wird unter Reinhaltung der Gewässer in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

Daß durch die Versickerung bloß mechanisch gereinigter Abwässer die natürliche Beschaffenheit des Wassers im Sinne des § 30 Abs. 2 WRG 1959 beeinträchtigt wird, unterliegt keinem Zweifel. Der Umstand, daß dieses Wasser nur mehr als Nutz-, nicht mehr aber als Trinkwasser Verwendung findet, ist für die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ohne Bedeutung, da diese Bestimmung lediglich auf eine Beeinträchtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 abstellt.

Weder das AVG noch das WRG 1959 sehen vor, daß einem wasserpolizeilichen Auftrag zwingend ein Ortsaugenschein unter Zuziehung der Parteien voranzugehen hat. Entscheidend ist, daß der Sachverhalt ausreichend ermittelt wird, was im Beschwerdefall zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seine Abwasserbeseitigungsanlage finde § 33g WRG 1959 Anwendung.

§ 33g ist mit 17. März 1993 in Kraft getreten und war daher von der belangten Behörde bereits anzuwenden.

Nach § 33g Abs. 1 WRG 1959 gelten Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer mit einem maximalen täglichen Schmutzwasseranfall von kleiner oder gleich 10 EGW60, die am 1. Juli 1990 bestanden haben, als bewilligt (§ 32), wenn sie baubehördlich bewilligt wurden und bewilligungsgemäß betrieben und instandgehalten werden. Diese Bewilligung endet bei Anlagen mit zumindest teilbiologischer Abwasserbehandlung am 31. Dezember 1998, bei anderen Anlagen am 31. Dezember 1996, längstens aber mit Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 33f Abs. 3 für die im Grundwassersanierungsgebiet liegenden Anlagen. Auf solche Anlagen findet § 33c keine Anwendung.

Mit dem baubehördlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Völkermarkt vom 10. April 1989, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zum Umbau und zur Erweiterung der WC-Anlagen seines Betriebes erteilt. Diese Bewilligung bezieht sich aber nicht auf die Abwasserbeseitigungsanlage. Dies geht eindeutig aus einem Passus in diesem Bescheid hervor, in dem festgehalten wird, daß die gastwirtschaftliche Liegenschaft über eine Eigenversorgungsanlage für Trink- und Nutzwasserzwecke verfügt und die häuslichen Schmutzwässer über eine bestehende Klär- und Sickeranlage beseitigt werden. Diese bestehenden Anlagen sind von der Bewilligung nicht umfaßt. Damit fehlt es am Tatbestandsmerkmal der baubehördlichen Bewilligung, sodaß schon aus diesem Grund § 33g WRG 1959 keine Anwendung finden kann.

Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der

angefochtene Bescheid weise keine Unterschrift auf. Der

angefochtene Bescheid weist die Unterschriftsklausel: Für den Bundesminister und darunter mit Maschinschrift den Namen Mag. V. und die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG auf.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993070187.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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