Norm
ZPO §154Rechtssatz
Ein gesondert eingebrachter erfolgreicher Kostenrekurs ist aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache nicht zu honorieren. Auch im Fall einer - jedenfalls kostenrechtlich zu fordernden - Verbindung mit der Berufung hätte nämlich ein solcher Erfolg im Kostenpunkt als bloßer Nebenpunkt nicht zu einer Honorierung als fiktiver Kostenrekurs geführt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00469:2013:RRI0000043Im RIS seit
14.02.2014Zuletzt aktualisiert am
24.02.2014